Ratsprotokoll vom 16. Dezember 1892

nenden Frist, 5 % des Rückstandes nicht übersteigende Verzugszinsen, wenn die Jahresschuldigkeit der landesfürstlichen Steuer, auf welche die Umlage entfällt sammt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 50 fl ÖW und die Jahresschuldigkeit der Gemeinde Umlage 10 fl übersteigt, einzuheben so erlaubt sich der ergebenst Gefertigte im Interesse einer geordneteren Verwaltung einem löblichen Gemeinderathe die Anwendung vorcitierten Landesgesetzes von welchem andere autonome Gemeinden schon längst Gebrauch machen, zu empfehlen und somit die Einhebung von 5 % Verzugszinsen ab 15. Juli 1893 von jedem solchen rückständigen Umlagentheilbetrage welcher vierzehn Tage nach Ablauf seiner Fälligkeit nicht zur Einzahlung gelangt ist und die Jahres-Umlagen Schuldigkeit der säumigen Parthei 30 fl übersteigt, ergebenst in Antrag zu bringen. Steyr am 13. December 1892 Hans Paarfusser. Die Section beantragt. Der löbliche Gemeinderath wolle im Sinne dieses Amtsberichtes für rückständige Gemeinde Umlagen die Einhebung von 5% gen Verzugszinsen bewilligen Einstimmig angenommen. - Z 25728 III. Section. Referent-Sections-Obmann Herr Virebürgermeister Johann Redl. 17. Ueber Mittheilung des Herrn Gemeinderathes

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