pflichtigen Partheien getroffenen Verfügung schließt die Stadtkassa jedes Solarjahr mit einem Umlagen Rückstande von 12000 fl ab, woraus zur Genüge erhellt, daß ein Großtheil solcher Partheien ihre diesfälligen Gebühren immer erst im Laufe des künftigen Jahres für das Vorjahr einzuzahlen belieben. Zieht man in Erwägung, daß die Stadtgemeinde gerade zum Schlusse wie nicht minder zu Beginn eines jeden Jahres die größten Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, so dürfte wohl begreiflich erscheinen, daß ein solcher Uebelstand derselben gar oftmals finanzielle Schwierigkeiten bereitet und auf ihre Gebahrung sehr hemmend wirkt. Da nun auf Grund des Landesgesetzes für Oberoesterreich vom 28. Mai 1875 XIII. Stück N°. 20 die Gemeinden berechtiget sind, von Rückständen an jenen Gemeinde-Um lagen welche mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auf die directen landesfürstlichen Steuern als Grund-, Hauszins-, Erwerb- und Einkommensteuer auferlegt und bezüglich ihres Verfallstages ordentlich kundgemacht worden sind, nach Ablauf einer vierzehntägigen von diesem Tage zu berech
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