Ratsprotokoll vom 21. Oktober 1892

An die Stadtgemeinde Vorstehung Steyr. Sr. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschliessung vom 4. September 1892 dem vom oberoesterreichischen Landtage beschlossenen Entwurfe eines Gesetzes mit welchem der Stadtgemeinde Steyr die Aufnahme eines Darlehens von 171.856 fl 19 xr für Gemeindebedürfnisse bewilligt wird, die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Die Publicirung des Gesetzes im Landesgesetzund Verordnungs Blatte erfolgt unter einem. Die k.k. Statthalterei hat hievon mit Note vom 21. September 1892 N°. 13864/II den Landes Ausschuss auf Grund des Erlasses des hohen k.k. Ministeriums des Innern vom 11. September 1892 Zahl 20502 mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß die Aufnahme der schwebenden Schuld welche nunmehr das vorliegende Darlehen nothwendig macht im Grunde genommen nicht zulässig war, weil hiezu nicht die vorhergängige Bewilligung durch ein Landesgesetz eingeholt wurde. Ferner ist bezüglich des § 2 des Gesetzes hervorzuhieben, daß das Praeliminare der Gemeinde pro 1892 zumal in dem 60 % gen Gemeindezuschlage zu den directen landesfürstlichen Steuern und in

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