2. Diese Zuerkennung wird jedoch an die Bedingung geknüpft, daß der Stadtgemeinde Steyr kein VerpflegungskostenAnspruch für die eigenen GemeindeAngehörigen zustehe, daß bis zur Führung eines Neubaues oder Erwerbung eines geeigneten anderen Gebäudes die Aufnahme venerischer Kranker ausgeschlossen werde, sowie ferner, daß zu den von der Stadtgemeinde Steyr vorzunehmenden erforderlich werdenden Bauherstellungen oder überhaupt zu Regiekosten niemals Landesmittel in Anspruch genommen werden. 3. Als Anfangstermin für die Wirksamkeit des Oeffentlichkeitsrechtes wird der 1. Jänner 1893 festgesetzt. Was die Festsetzung der Verpflegungsgebühr anbelangt, beehrt sich der Landes-Ausschuß darauf hinzuweisen, daß dieselbe vorläufig nur eine provisorische wird sein können, nachdem im Privatspitale zu Sct. Anna
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