Auf Grund dieses günstigen Befundes ist der Gefertigte in der angenehmen Lage constatieren zu können, daß die demselben übertragenen Arbeiten nach den Vorschriften der Abmachung und den späteren Weisungen nunmehr durchgeführt worden sind und nachdem die Eroeffnung des Verkehres auf dem letztvollendeten Objecte der unteren Ennsbrücke am 11. d. Mts. stattfindet, so beginnt im Sinne des Uebereinkommens die zweijährige Haftung von diesem Tage an. Obwohl somit eine Verpflichtung des Gefertigten nicht vorliegt, für die Güte der hergestellten Arbeiten eine längere als die im Art I der Abmachung vom 15. Juni 1891 festgesetzte zweijährige Haftung einzugehen, erklärt derselbe freiwillig und um hiemit das eigene Vertrauen in die Güte der durchgeführten bezüglichen Herstellungen zu erweisen, die Dauer der Haftung, sowohl für die Güte der gelieferten Baumaterialien als auch für die Solidität und fachmännische Ausführung rücksichtlich des Mittelpfeilers der oberen Ennsbrücke um ein Jahr somit bis 11. August 1895 zu erstrecken, hiebei wird jedoch die gewiß selbstverständliche Bedingung gemacht, daß nach Ablauf der zweijährigen Haftzeit für die übrigen Objecte der entsprechende Cautions-Theilbetrag mit ÖW fl 7500.- ausgefolgt wird und nur ein der bezüglichen Bausumme für diesen Mittelpfeiler conformer aliquoter Theil von ÖW fl 3000.- als restliche Caution für die Dauer dieses dritten Haftungs-
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