von ihr um den Kaufschilling von 4500 fl. 2. Dieses Haus wird in vollkommen ausgebautem und fertigen Zustande übergeben und von den Käufern nur in einem solchen Zustande übernommen. Die Uebergabe erfolgt am 1. August 1892 an welchem Tage auch der definitive Kauf errichtet wird und von welchem Zeitpunkte an alle mit dem Besitze dieses Hauses verbundenen Rechte insbesondere der Genußdes Bestandzinses, sowie alle Lasten Waag und Gefahr auf die Käufer übergehen, ebenso auch die Steuern und Abgaben 3. Die Zahlung des Kaufschillinges erfolgt in nachstehender Weise: a. Bei Unterfertigung des Kaufvertrages wird der Theilbetrag pr 2000 fl und bis längstens 1. September 1892 der Restbetrag pr 2500 fl erlegt und findet eine Verzinsung bis dahin nicht statt. 4. Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich bis längstens 1. August 1892 nachstehende noch nicht fertig gestellte Arbeiten auf ihre Kosten herzustellen: 1. Die Anschaffung von 9 Stück aeusseren zweiflügligen Fenstern sammt Beschläge Verglasung und Anstrich inclusive Versetzen. 2. Die Herstellung eines Holzzaunes für den Garten.
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