3. Die Färbelung des ganzen Hauses. 5. Die Käufer verpflichten sich bei Feuer oder Wassergefahr den freien Durchgang von der Schlüsselhofgasse über die zum erkauften Hause gehörige Stiege durch das Vorhaus zur Fischergasse und zurück ohne Entgeld für immerwährende Zeiten zu gestatten und verpflichten sich ferner die zu diesem Hause gehörige Gartenparzelle nur mit niedrigen Kulturen zu bepflanzen, und bewilligen die grundbücherliche Einverleibung dieser eingeräumten Rechte und Verpflichtungen zu Gunsten der Stadtgemeinde Steyr. Kein Theil kann von diesem Vertrage zurücktreten. Die Kosten der Punktationen und der nötigen Schritte bis zum Zeitpunkte der Errichtung des defenitiven Kaufvertrages treffen die Käufer, Steyr, am 1. Juli 1892 - Bernh. Deutsch Anna Deutsch. Herr Gemeinderath Dr. Angermann beantragt diesen Gegenstand der Rechtssection zur Berathung abzutreten und denselben da die Uebergabe des Hauses mit 1. August d. Js. bedungen
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