gert zu übernehmen hat oder aber die Reconstruction auch dieses Mittelpfeilers welcher ja dieselben Constructionsmangel an sich trägt auf ihre Kosten durchzuführen und die Haftung von zwei auf drei Jahre verlängert, zu übernehmen hat. Bezüglich des Mittelpfeilers der Steyrbrücke wird hiermit verlangt, den Ersatz der Kosten für Verstärkung des Montagegerüstes und der Hebung und Wiederauflagerung der Eisenconstruction. Ferner die Durchführung der Reconstruction des Mittelpfeilers in der obenausgeführten und eventuell von der nach der verlangten Abtragung stattzuhabenden Commission weiters verlangten Art und Weise und schlüßlich die Haftung für alle hieraus sich ergebenden Consequenzen. Was endich dem demnächst zur Sprache kommenden Mittelpfeiler der dritten Brücke (untere Ennsbrücke) anbelangt, so wird erwartet, daß eine Firma schon in vorhinein alle jene Reconstructionsarbeiten vornehmen läßt, welche mit Sicherheit eine Deformation dieses Mittelpfeilers, welche noch eine bedeutend schwerere Belastung aus zuhalten haben wird, ausschließt. Bei der am 26. April 1892 über obige Verbindlichkeiten gepflogenen Protokollar Verhandlung (Abschritt liegt bei) hat der Bevollmächtigte einer Firma Herr Bauleiter Ed. Swoboda erklärt, bezüglich des für den Mittelpfeiler der oberen Ennsbrücke gestellten Verlangens keine genügende Vollmacht zu haben bezüg- lich des Mittelpfeilers bei der Steyrbrücke hat
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