Reclamationsfrist ausser der beiliegenden Protokollar-Reclamation der Frau Josefa Heiler, welche dem löblichen Gemeinderathe zur Entscheidung vorgelegt wird, keine anderweitigen Reclamationen eingebracht werden, wovon sich das Amt Bericht zu erstatten erlaubt. Steyr, am 20. Februar 1892. Der Amtsleiter Fritz Hähnel. Frau Josefine Heiler welche deshalb in die Wählerliste nicht aufgenommen, weil ihr keine Steuer vorgeschrieben ist, begründet die Reclamation des Wahlrechtes damit, daß sie Alleinbesitzerin des Hauses Consc N°. 255 bei der Steyr ist. Da die gepflogenen Erhebungen ergaben, daß diese Angabe richtig ist beantragt die Section, die Wählerliste durch Einstellung der Frau Josefa Heiler in die Wahlerliste des II. Wahlkörpers zu ergänzen. Einstimmig angenommen. - Z 4438 Betreff Ablaufes der Mandate mehrerer Herren G.R. und die Vornahme der Wahlen liegt folgender Bericht des Herrn Bürgermeisters vor: Im Jahre 1892 erlöschen nach §. 40 des GemeindeStatutes der Stadt Steyr die Mandate folgen-
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