gebracht habe. Ferner handle es sich im vorliegenden Falle nur um eine einseitige Schuldurkunde, Herr Dr. Kurz vertritt die Ansicht, daß die Sparkasse ihr Einverständniß auf der Schuldurkunde ausdrücken müsse, weil für die aelteren Darleihen Schuldurkunden vorliegen in welchen ganz andere Verzinsungsund Rückzahlungs Modalitäten stipulirt waren und durch die einseitige Erklärung der Gemeinde diese Bestimmungen nicht demogirt werden können und beantragt, daß der vorliegende Entwurf in dieser Weise geaendert werde. Herr G.R. Dr. Angermann hält diese Abänderung des Entwurfes für überflüssig; bei jedem Darlehen werde nur eine einseitige Schulderklärung gegeben und durch die Annahme derselben erkläre die Sparkasse ihr Einverständniß mit dem Inhalte der Schuldurkunde. Herr G.R. Kautsch bemerkt, daß man bei Abfassung dieser Schuldurkunde nie vorsichtig genug zu Werke gehen könne, es gewähre ihm mehr Beruhigung, wenn beide Partheien diese Urkunde unterfertigen und er unterstütze daher den Antrag des Herrn Dr. Kurz. Nach kurzer Debatte zwischen den Herrn G.R. Dr. Angermann, Jacob Kautsch und Dr. Kurz praecisirt Letzterer seinen Zusatzantrag dahin, daß der vorgetragene Entwurf der einseitigen Schulderklärung derart ergänzt werde, daß die Sparkasse die rechtsverbindliche Erklärung abgebe,
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