Ratsprotokoll vom 22. Jänner 1892

sations Kapitalsraten und die bedungenen Zinsen an dem oben bestimmten Termine und Orte zu erlegen, sondern auch bei Nichteinhaltung dieser Fristen allfällige fünfperzentige Verzugszinsen von den Kapitals- und Zinsenraten zu entrichten. Die Stadtgemeinde Steyr ist jedoch auch berechtiget, das Ganze Kapital oder einen beliebigen Theilbetrag der Sparkassa in Steyr gegen vorhergehende halbjährige Kündigung zurückzubezahlen. Auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr während der Dauer dieses GesammtDarleihens das hiefür schon verpfändete Rathhaus Consc. N°. 37 am Stadtplatze in Steyr bei einer oeffentlich genehmigten Feuerversicherungs Anstalt gegen Brandschaden fortan versichert zu halten und sich hierüber auf jedesmaliges Verlangen auszuweisen. Weiters verpflichtet sich die Stadtgemeinde Steyr alle aus diesem Darleihensgeschäfte verbundenen Kosten, dann die Gebühren und Taxen für Quittungen, Cessionen, Einverleibungen und Löschungen, dann alle etwaigen Einbringungskosten, sowie allfällige Interventionskosten der Sparkasse bei oeffentlichen Feilbiethungen der Pfandrea-

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