errichtet ist und welch beide die Verbindung von Steyrdorf mit Voglsang und der Stadt herstellen. - Rücksichtlich dieser Brücken ist unser Verhältniß zur Stadtgemeinde im Commissions-Protokolle vom 9. Dezember 1867 beziehungsweise mit Gemeinderathsbeschluß vom 12. December 1867 dargelegt. Nach diesen für uns maßgebenden Normen sind wir verpflichtet den Fußgängern diese Brücken ungehindert einzuräumen, das Fahrtrecht über dieselben steht aber der Gemeinde resp. dem Publikum nur im Falle der Vornahme von Reparaturen an der Steyrbrücke oder bei einer Feuersgefahr zu. Für die Einräumung, dieser Benützung hat die Gemeinde eine Entschädigung in der Weise zu leisten, daß sie den zehnjährigen Durchschnitt der Erhaltungskosten des aufgelassenen Voglsangsteges zur Instandhaltung der Brücke beiträgt. Ueber die Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten sollte damals ein Vertrag errichtet werden, dessen Abfassung unseres Wissens aber bis heute nicht erfolgte. Der stipulirte Beitrag zu den Reparaturskosten der Brücke wurde bisher von der Gemeinde nicht gezahlt und ist über dessen Höhe die nötige Vereinbarung zu treffen.
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