ebenfalls dem Sectionsantrage mit Ausnahme des Passus zu nach welchem der Gemeinde das Recht der halbjährigen Kündigung des ganzen oder eines Theiles des Darleihens eingeräumt ist, er sei in dieser Sache in zweifacher Beziehung interessirt und zwar als Gemeinderath und als Rechtsconsulent der Sparkasse. Die Sparkasse übernehme das Risiko das Darleihen für die Ganze Dauer der Tilgung mit 4 1/2 % Zinsen zu leihen, wenn die Sparkassa nicht künden dürfe, so erscheint es doch nur recht und billig daß auch ihr nicht gekündet werden könne. Herr G.R. Kautsch tritt der Anschauung des Herrn Dr. Angermann entgegen. Als Vertreter der Gemeinde trete er dafür ein, daß der Gemeinde das Recht gewährt werde, daß sie das Schuldkapital zurückzahlen könne, wann sie wolle. Er halte gerade diese Bestimmung für ungemein wichtig, denn falls die Gemeinde einmal in die Lage versetzt werden sollte, ein weiteres Darleihen aufnehmen zu müssen und sich zu diesem
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