a. Wird einstimmig beschlossen den angesuchten dreimonatlichen Kredit für die Entrichtung der Bierverbrauchsumlage den hiesigen Bräuern ab 1. Jänner 1892 zu gewähren; der weiters erwähnten Anschauung der Brauer pflichtet der Gemeinderath auf Grund der früher gemachten Erfahrungen in dieser Angelegenheit nicht bei. b. Wird einstimmig beschlossen: Der Gemeinderath findet sich nicht bestimmt auf das von den Gastwirthen eingelängte Schriftstück irgendwelche Rücksicht zu nehmen nachdem die Reclamationsfrist bereits vor vierzehn Tagen abgelaufen und nebenbei erwähnt auch keinerlei Gründe angeführt erscheinen. c. Sonach wird einstimmig beschlossen den einstimmigen Sitzungsbeschluß vom 26. Jun 1891 Zahl 7417 vollinhaltlich ausführen zu lassen und demgemäß zwei Petitionen an den hohen Landtag zu richten und zwar die eine Petition um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Einhebung einer Bierverbrauchsumlage
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