das Ansuchen gestellt es möge ihnen ab 1. Jänner 1892 bezüglich der Entrichtung der Verbrauchsumlage für das von Ihnen in Steyr erzeugte Bier ein dreimonatlicher Kredit gewährt werden. Ähnlich wie dies seitens des Finanz-Aerars bezüglich der Entrichtung der Verzehrungssteuer geschieht; bei dieser Gelegenheit geben sie auch ihre Anschauung bezüglich einer Abänderung des BierumlagenGesetzes rücksichtlich der Gradhältigkeit dahin als, daß eine Einhebung der VerbrauchsUmlage mit Rücksicht auf die Gradhältigkeit mit mancherlei Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. - Zahl 13619 Herr G.R. Dr. Angermann constatirt, daß gegen den Punkt 1 des Beschlusses keine rechtsgiltigen Einwendungen vorliegen, das Schriftstück der Gastwirthe welches nach Ablauf der vierzehntägigen Frist eingebracht wurde habe keine Bedeutung; auch gegen den zweiten Punkt liege keine Einwendung vor, denn die Herren Brauereibesitzer haben keine Einsprache erhoben, sondern haben nur eine persönliche Anschauung zur Sprache gebracht. Nachdem weiters Niemand das Wort ergreift wird zur Abstimmung geschritten und werden nachstehende Sectionsanträge einstimmig zum Beschlusse erhoben.
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