beiträge gegen Vorweisung der betreffenden Anweisung des Ausschusses zu besorgen hat. Die Section beantragt die Zustimmung zur Uibernahme dieser Agenden im Interesse des in Rede stehenden patriotischen Zweckes zu geben. Einstimmig angenommen. 5. Laut Amtsbericht ist gegen dem mit Kundmachung vom 2. Juli 1891 Zahl 7417 zur allgemeinen Kenntniss gebrachten Gemeinderathsbeschluß vom 26. Juni 1891 betreffend die in beiliegender Original-Kundmachung ersichtlichen Massnahmen in Angelegenheiten der Verbrauchsumlage auf Bier, innerhalb der vierzehntägigen Reclamationsfrist eine Einwendung nicht erhoben worden. - ad Z. 13619 Vierzehn Tage nach abgelaufenen Reclamationsfrist ist seitens der hiesigen Wirthe ein Schriftstück eingelangt, worin sie sich gegen die Erhöhung der Verbrauchsumlage von 60 xr auf 80 xr erklären, ohne jedoch irgend eine Begründung anzuführen. Weiters haben die Brauer mündlich
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