auf Stattgebung an die Pfarrämter zu leiten. Die Gemeinde-Vertretung thut dies nicht nur um der evangelischen Kirchengemeinde entgegen zu kommen, sondern sie thut es auch als hiezu nach dem Gesetze vom 20. April 1870 berechtiget. Erst dann, wenn die Pfarrämter dem Ansuchen nicht stattgeben sollten, kann die evangelische Kirchengemeinde an den Gemeinderath mit dem Ersuchen herantreten, daß ihr nach dem Gesetze zustehende Recht zu wahren, er unterstütze demnach den Sectionsantrag. Herr G.R. Ritzinger vertritt die Ansicht, der Gemeinderath sei nicht berufen in der Frage eine Stellung zu nehmen, bevor nicht von den beiden katholischen Pfarrämtern ein abschlägiger Bescheid vorliegt; er halte die Sache für verfrüht. Die Idee sei eine löbliche, er werde die Sache unterstützen. Die protestantische Pfarrgemeinde möge sich vorerst mit den beiden katholischen Pfarrämtern ins Einvernehmen setzen, gelingt ein solches nicht, dann
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