Mauer aufgeführt ist, dann sei das fait á complet da und würde es heissen es kann nichts mehr geändert werden. Herr G.R. Dr. Angermann findet den Sectionsantrag vollkommen gerechtfertiget. Der Friedhof sei unbestrittenes Eigenthum der beiden hiesigen Pfarren und zwar seit dem Jahre 1408. Als Eigenthümer haben die Pfarrämter das Recht gewisse Verfügungen zu treffen, doch sind sie in diesem Rechte nicht unbeschränkt, denn nach dem Gesetze vom 30. April 1870 R.G.Blatt 67 mit welchem der Sanitätsdienst geregelt ist werden die Friedhöfe für Sanitätsanstalten erklärt, von deren Errichtung die Gemeinden nur dort, wo ein Pfarrfriedhof besteht, welcher den Anforderungen genügt befreit sind. Allein auch in diesem Falle steht der Gemeinde die Uiberwachung zu und kann eine Veränderung desselben nur unter Intervention der Gemeindevor sich gehen. Die Gemeinde Vertretung ist sonach gewiß berechtiget, im Interesse der Wahrung des confessionellen Friedens, das vorliegende Ansuchen mit Wunsche
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