sehr bedeutende sein werden und daß hiedurch circa 10.000 fl Mehreinnahme erzielt wird und 3. an den hohen Landtag gemeinschaftlich mit anderen Gemeinden, in denen analoge Verhältnisse vorhanden sind, eine abgesonderte Petition zu richten um Abänderung des Landesgesetzes vom 5. August 1880 Ges. u. Verordn. Blatt N°.9 und zwar dahin, daß die VerbrauchsUmlage auf Bier zwar unabhängig von der Verzehrungssteuer jedoch mit Rücksicht auf die Gradhältigkeit des Bieres vorgeschrieben und eingehoben werden könne und zwar in der Erwägung, daß eine solche Verbrauchs Umlage ohne Rücksicht auf die Gradhältigkeit eine offenbare Ungerechtigkeit und Unbilligkeit ist, weil der Consument des viel billigeren Bieres also die armere Classe, dieselbe Last zu tragen hat als der Consument des theueren Bieres also die vermöglichere Classe und weil diese Besteuerung den principiellen Grundsätzen unseres SteuerbemessungsSystemes widerspricht. Einstimmig angenommen. ad Z. 7417 8. Die Verträge zwischen der Gemeinde Steyr und Franz und Katharina Mayr und fünf Gründbesitzern in Wieserfeld betreffend eine Grundüberlassung auf der sogenannten Spinnstatt in Wieserfeld, ferner zwischen der Gemeinde Steyr und der
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