ges mit der Firma E. Gaertner, der Abschluß mit dieser Firma soll auf Grund der unterm 26. Februar 1891 offerirten Einheitspreise gegen monatliche Abrechnung und Bezahlung erfolgen; die zu leistende Caution soll 10.000 fl betragen und hat die Firma Gaertner durch zwei Jahre als Collaudirungs-Garantie zu leisten. bezüglich der Steierbrücke welche im Zuge der Reichsstrasse liegt, möge die hohe Regierung und der hohe Reichsrath um eine verhältnistmässige Beitragsleistung ersucht werden; bezüglich der unteren Ennsbrücke, welche im Zuge der Landesstrasse liegt, wolle beim hohen Landtag im Sinne des §. 7 des Landesstrassen Gesetzes vom 11 December 1869 G. und Verordn. Bl. N°. 31 um einen entsprechenden Beitrag eingeschritten werden. Derselbe wird einstimmig angenommen. Herr G.R. Dr. Angermann berichtet daß die mit den Bauunternehmern abzuschlinssenden Verträge, die bereits von der Rechts-und Bausection durchberathen wurden morgen mit den Vertretern der Bau-Unternehmer endgiltig redigirt werden und ersucht
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