noch weiter steigen. Bei weiterer Preissteigerung können auf deren Dauer die Gaspreise wieder entsprechend erhöht werden. 4. Durch diese neue Vereinbarung werden die §.§. 10, 13, 28, 29, 30 & 31 des Vertrages vom 28. August 1864 im beiderseitigen Einverständ nisse als ungiltig erklärt. Zu §. 26 dieses Vertrages wird noch vereinbart, daß wenn über die Einführung einer neuen billigeren Beleuchtungsart auf Kosten der Gesellschaft für Gasindustrie oder ihren Besitznachfolger eine Einigung mit der Stadtgemeinde wider Erwarten nicht zu Stande kommen sollte letztere berechtigt sein soll, diese neue billigere Beleuchtung durch einen anderen Unternehmer oder auch selbst ausführen zu lassen und die Strassenbeleuchtung durch Gas zu kündigen. In diesem Falle behält jedoch die Gesellschaft für Gasindustrie oder ihre Besitznachfolger das Recht, Gas an solche Consumenten fortzuliefern die sich des Gaslichtes weiter bedienen wollen; ferner erlischt hiebei für dieselben auch die Verpflichtung der unentgeldlichen Abtretung der Gasfabrik an die Stadtgemeinde laut der nachfolgenden Bestimmung 5. Im Uibrigen bleiben die Bestimmungen des Vertrages vom 28. August 1864 in Kraft, 5. Mit Ablauf der ganzen Vertragsdauer d.i. am
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2