migt wird; dem andern Leiter beziehungsweise der Leiterinn das Quartiergeld zu erfolgen sein. Die Baupläne und übrigen Beilagen werden in der Nebenlage mit dem Bemerken zurückgestellt, daß der politische Bauconsens gemäß §. 71 der Bauordnung für die Stadt Steyr vom 13. März 1875 von dem Herrn Bürgermeister im übertragenen Wirkungskreise zu ertheilen ist. Die Oberbauleitung hat zu diesen Anträgen folgende Aeusserung abgegeben: Die Lehrzimmerhöhen von 4.00 m im Lichten dürften deshalb vollkommen entsprechen; nachdem das Gebäude nach allen Seiten vollkommen freisteht. Nachdem das gesetzlich zulässige Minimum ein weit geringeres Maass zulässt 3. 2 m dürfte auch für den 1.Stock 3.90 m als lichte Hohe entsprechen; da die Constructionshöhe von 50 cm für die Zwischendecke aus constructiven Gründen nothig ist. Eine Vergrösserung der Lehrzimmer ist in Folge des bereits mit gediehenen Baufortschrittes undurchführbar, abgesehen, daß der Bauplatz dafür zu klein wäre und sich die Baukosten zu sehr erhöhen würden. Von der Anlage eines Garderoben-
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