im Bruderhause der in Rede stehenden Brunnengemeinde bis auf weiteres ein jährliches Brunnengeld pr 10 fl zu entrichten. Diese Zahlung erfolgt seitens des Mildenversorgungsfondes in seiner Eigenschaft als Eigenthümer des Bruderhauses und wird sonach hieraus für die Stadtgemeinde keinerlei Praejudiz geschaffen. Z. 4530 Einstimmig angenommen. III. Section. Referent, Sections Obmann Herr G. R. Johann Redl. 10. Der kk. Landesschulrath Linz, hat mit Beschluss vom 20. März 1891 die von der Stadtgemeinde Vorstehung vorgelegten Pläne der Civil Archetekten M. u. C. Hinträger zur Erbauung eines Doppelschulgebäudes für eine V-classige Knaben und eine V-classige MädchenVolksschule an der Wehrgrabenstrasse in Steyr (Bauparzelle 969 und ein Theil der Grundparzelle 465) mit den folgenden Bemerkungen genehmigt.: Nach §. 13 des Gesetzes vom 28. Jänner 1870 über die Errichtung den Besuch und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen (Gesetz u Verord. Bl.11) wird die mindeste Höhe der Lehrzimmer der Volksschulen mit 4.0 m bestimmt. Dem entgegen ist das erste Stockwerk des zu erbauenden Schulhauses durchgehends nur mit 3.9 m projectirt. Der gesetzlichen Be-
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