ten und der sonstigen Erfordernisse für die Oberrealschule nur nach Maßgabe des thatsächlichen Bestandes der Oberclassen beansprucht wird. Linz den 26. August 1890. Der k.k. Statthalter Puthon. Das Amt hat einen Entwurf der in diesem Erlasse abverlangten Erklärung vorgelegt, welcher lautet: Nachdem Seine k. u. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschliessung vom 26. Juli 1890 die Vervollständigung der in Stadt Steyr bestehenden k.k. Unterrealschule zu einer Staatsoberrealschule vom Schuljahre 1891/92 ab allergnädigst zu bewilligen geruht hat, so verpflichtet sich die Gemeinde Steyr auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 5. September 1890 die unterm 30. August 1887 Zahl 10196 hinsichtlich der dermaligen Unterrealschule urkundlich eingegangenen Verpflich-
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