Ratsprotokoll vom 5. September 1890

die Produktion und der HandelsVerkehr getroffen werden daher bei der Ausfuhr der volle Betrag der eingehobenen Umlage rückvergütet wird und es darf auch ferner neben der Umlage ein Verzehrungssteuerzuschlag der Stadtgemeinde, auf Bier nicht bestehen. Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes hätte die bisher giltige Kundmachung der hochlöblichen k.k. Statthalterei ddto. Linz am 14. Februar 1887 G.u. V.Bl. N°. 4 ausser Kraft zu treten. Steyr am 30. Aug. 1890. Der Stadtsecretär Fritz Hähnel. Die Section beantragt diesen Amtsbericht vollinhaltlich zu genehmigen. Dieser Antrag wird einstimmig angenommen. - Z 15450 7. Den Recursen des Johann und der Theresia Angerschmid gegen die Entscheidungen des Armenrathes vom 6. August 1890 Zahl 116 u. 119 N R. womit deren Ansuchen Verleihung respective Erhöhung des Armengeldes abgewiesen wurden, wird gemäß

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