Localbedarfes keine Folge gegeben und bemerkt, daß hingegen ausschließlich der Stadtgemeinde Steyr (Gemeinderath) der binnen 14 Tagen einzubringende Recurs an das hohe k.k. Ministerium des Innern offen steht. Die Section beantragt bei dem Umstande als es Herrn Josef Feigl unbenommen ist, ein Gast- und Schankgewerbe gleich anderen Wirthen zu erwerben und sodann um die Uibertragung auf sein eventuell erbautes Haus am Seidlfelde einzuschreiten von den dem löblichen Gemeinderathe zustehenden Recursrechte an das hohe k.k. Ministerium keinen Gebrauch zu machen. Wird ohne Debatte einstimmig angenommen. ad Z 12405/1890 6. Das Amt erstattet folgenden
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