Ratsprotokoll vom 5. September 1890

gungen des §.16 lit b, d, d u. f der Gewerbe-Ordnung (wird betrieben als Buffet mit Bier, Wein, Liquere, Würsteln, kalte Speisen und Dessert). Es kann daher auch von dem in Aussicht genommenen Standorte nicht behauptet werden, daß dortselbst ein derart dringendes Bedürfniß nach einem weiteren Schankgewerbe wäre, daß ein Abgehen von dem seit Jahren befolgten Princippe keine neue Schankconcession zu ertheilen, sondern nur zweckmässige Uibertragungen oder Erweiterungen zuzulassen, gerechtfertigt sein würde. Schlüslich ist zu bemerken, daß erst in letzterer Zeit mehrere gleiche Anfragen in derselben Sache im vorstehenden Sinne Bescheid erhielten und diese Partheien falls in dieser Sache nun aufrecht Bescheid ertheilt würde, sich mit Recht über die unconsequente Haltung der Stadtgemeinde Vorstehung beklagen könnten. Herr Josef Feigl recurirte an die hochlöbl.

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