der Sohle trägt die Gemeinde allein. Im Falle eines Ufereinbruches hat jedoch die Stadtgemeinde keine Haftpflicht, sondern hat einfach den Uferschutz mit 1/3 eigenen Kostenbeitrag und 2/3 Kostenbeitrag seitens der genannten Grundbesitzer oder deren Rechtsnachfolger wieder herzustellen. Bei diesem Anlasse wird auch zur Kenntniß genommen, daß unter der öffentlichen Wegparzelle 1300 von der Brücke bis zum Eisenbahn-Viadukt Herrn Hagers Wasserleitung geht; der Gemeinderath ist mit der Belassung gegen dem einverstanden, daß Herr Hager und dessen Rechtsnachfolger bei etwaigen Renovirungen den Weg immer wieder ordentlich herstellen und die Gemeinde keinerlei Haft- oder Ersatzpflicht bezüglich dieser Wasserleitung treffen kann. 5. In der Strecke unterhalb der Brücke in der öffentlichen Wegparzelle 1300 wird der Graben von der Stadtgemeinde vollständig auf ihre Kosten hergehalten 6. In der Strecke von dieser Brücke abwärts bis zum sogenannten
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