Herhaltung vollständig auf ihre Kosten; nachdem dieser Theil des Grabens häufig zur Mistablagerung benützt wird so möge dortselbst an einer Tafel kund gemacht werden, daß das Ableeren von Mist-Asche und der gleichen bei Strafe von 1 - 5 fl verboten ist. 2. In der zweiten Strecke unterhalb der Bauparzelle 1097 bis zum kleinen Eisenbahn-Viadukt, übernimmt der Eigenthümer Herr kaiserl. Rath Georg Pointner für sich und seine Rechtsnachfolger die Herhaltung des Grabens vollständig auf seine Kosten. 3. Die eingewölbte Strecke unterhalb des Eisenbahn-Viaduktes ist Eigenthum der Staatseisenbahn und wird von dieser hergehalten. 4. In der Strecke vom Eisenbahn Viadukt abwärts bis zur Brücke in der öffentlichen Wegparzelle 1300 übernimmt die Stadtgemeinde die Herhaltung des Grabens, doch verpflichten sich die Grundbesitzer Karl und Rosa Panisch für sich und ihre Rechtsnachfolger 2/3 Theile an Ufererhaltungskosten beizutragen; die Erhaltungskosten
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