tionspläne trägt die Gemeinde auf ihre Kosten. Die Eigenthumsübertragungsgebühren hat jede Parthei von der erworbenen Liegenschaft selbst zu tragen. Mit Rücksicht auf das Protokoll vom 17. Oktober 1890 verlangen die Ehegatten Gupf, daß die Gemeinde sich auch verpflichte den Stadel welcher dermalen auf dem der Gemeinde überlassenen Theil der Bauparzelle 382 steht, den Ehegatten Gupf auf Kosten der Gemeinde in ihren Grund zu versetzen. Hiedurch werde diese Angelegenheit im Sinne der mir ertheilten Information geordnet werden und ich ersuche von dem Gemeinderathe die Ermächtigung zum Abschlusse dieses Vertrages einzuholen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Kurz kk. Notar. Die Section beantragt der löbliche Gemeinderath wolle zu diesem Tauschvertrage seine Zustimmung geben. Einstimmig angenommen. Der Herr Vorsitzende theilt mit, daß nun
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