Ratsprotokoll vom 1. August 1890

Hagerstadl Parzelle 45/2, Eigenthum des Herrn Kaiserl. Rathes Georg Pointner, übernimmt die Stadtgemeinde die Herhaltung des Grabens doch verpflichtet sich Herr kaiserl. Rath Georg Pointner für sich und seine Rechtsnachfolger 2 Theile an Ufererhaltungskosten beizutragen, die Erhaltungskosten der Sohle trägt die Stadtgemeinde allein. Im Falle eines Ufereinbruches hat jedochdie Stadtgemeinde keine Haftpflicht, sondern hat einfach den Uferschutz mit 1/3 eigenen Kostenbeitrag und 2/3 Kostenbeitrag seitens des genannten Grundbesitzers oder dessen Rechtsnachfolger wieder herzustellen. 7. Die Strecke unterhalb des sogenannten Hagerstadels Bauparzelle 1088 ist Eigenthum der Eheleute Johann und Josefa Hager und verpflichten sich dieselben für sich und ihre RechtsnachFolger diese Strecke des Grabens vollständig auf ihre Kösten herzuhalten. Hier wird mit Bezug auf Punkt 4 und 6 bemerkt, daß die Gemeinde nur deswe-

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