Ratsprotokoll vom 31. Oktober 1889

6. Im Verwaltungsjahre 1889 wurde gemäß des Gemeinderathsbeschlusses vom 12. December 1888 für den Verbrauch von gebrannten geistigen Flüssigkeiten eine Umlage von 2 xr pr Liter eingehoben. Falls diese Umlage auch im Jahre 1890 eingehoben werden, soll wäre dies auf Grund des Landesgesetzes vom 5. August 1880 G. und Verordn. Bl. N°. 9 kund zu machen und dem Herrn Bürgermeister mit dem Abschluß etwaiger Abfindungsverträge zu betrauen. Die Section beantragt demnach, der löbliche Gemeinderath wolle beschliessen auch im Jahre 1890 eine Verbrauchsumlage auf gebrannte geistige Flüssigkeiten in der Höhe von 2 fl pro hl einzuheben und mit der Abfindung, welche den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßt werde, den Herrn Bürgermeister betrauen. Beschluss einstimmig nach Antrag.- Z. 18434

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