Die Bestimmung hinsichtlich der Mauthfreiheit der Fiaker und Hotelomnibusse wurde dahin abgeändert, daß die Mauthfreiheit nur dann platzzugreifen hat, wenn die diensthabenden Fiaker sowie die Hotelomnibusse ohne Passagiere und auch ohne Gepäck zurückkehren. Bezüglich der Fuhren der Gasfabrik wurden den Kohlenfuhren noch die Coaks- und Theerfuhren beigesetzt sowie zur Behebung jedweder künftiger Streitigkeiten die Bemerkung beigefügt; und zwar die vom Bahnhofe in Ennsdorf zur Gasfabrik verkehrenden Kohlenfuhren und die von der Fabrik zum obigen Bahnhofe verkehrenden Coaks- und Theerfuhren. Für die in loco verkehrenden Coaksund Theerfuhren wird ohnehin die Mauthgebühr entrichtet. Bei den Schweineschrägen wurden die Bestimmungen näher präcisirt und zwar so, daß für ein Schwein, Kalb oder Schaf etc. die Waaggebühr 6 xr (früher 5 1/2 xt) beträgt; getheilte Thiere z. B. ein halbes Schwein wird
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