daß für Verkaufsplätze und Stände von zwei Meter und darüber statt wie bisher 17 1/2 xr nunmehr 20 xr, für Verkaufsplätze von unter einem Meter Länge statt wie bisher 5 1/2 xr 6 xr, für Wägen und Schlitten auf welchen sich Feilschaften befinden statt wie bisher 5 1/2 xr 10 xr, für jedes Stück Vieh grosser Gattung statt51/2 xr 6 xr festgesetzt wurden, gegen welche mit hierämtl. Kundmachung vom 17. Oktober 1889 Z. 16053 zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Erhöhung gleichfalls keine Einsprüche erhoben worden sind. In den diesbezüglichen Normen wurde noch eingeschaltet, daß für Karren, Schlitten oder Kränzl, deren stabile Form und Grösse durch irgend eine Verrichtung oder Belag verlängert wird, mithin mehr einem Standel nahe kommen, selbstverständlich nicht die Gebühr für Karren sondern die Gebühr für Stände zu entrichten ist.
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