Ratsprotokoll vom 30. August 1889

bestehenden Gesetzen und Verordnungen der Gemeinde Garsten ein Recht zum Ansprechen auf ein Aequivalent nicht zusteht und daß die Gewährung eines Aequivalents wohl nur aus Billigkeitsrücksichten angesprochen werden kann. Dem von der Gemeinde Garsten angeführten Argument, daß die von der Stadt Steyr angesprochenen Gebiethstheile infolge ihres nächsten Anrainens an das Stadtgebieth ihre werthvollsten Gebiethstheile sind, muß gegenüber gestellt werden, daß wenn diese Gebiethstheile der Stadt einverleibt werden die nächst der neuen Stadt gelegenen Gebiethstheile der Gemeinde Garsten der Stadt näher gerückt und sonach naturgemäß auch wieder höher bewerthet werden, so daß der Ausfall besagter 61 Joch 533 □Kl. der Gemeinde Garsten gegen

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