Umstande als für die seinerzeitige Herstellung besagter Dachzimmer zu Schlafräumen eine behördliche Bewilligung nicht nachgewiesen erscheint und diese Zimmer den Bedingungen des dritten Absatzes des §. 48 der Bauordnung nicht entsprechen, so kann insbesonders bei dem Umstande als in einem derselben thatsächlich am 31. Jänner l.Js. ein Zimmerfeuer zum Ausbruch kam auf Folgegebung des vorliegenden Recurses nicht eingerathen werden. Herr Gemeinderath Dr. Kurz macht darauf aufmerksam, daß die Recurrenten nur die Benützung besagter Dachkammern als Schlafstellen im Augenhaben und daß sie nicht die Bewilligung der Anbringung von Heizanlagen anstreben. Herr Gemeinderath Redl betont, daß
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