Es dürfte sich empfehlen, diese Beträge behufs bequemer Verrechnung abzurunden und zugleich eine zeitgemässe Erhöhung dieser Gebühren etwa in folgender Weise zu beschliessen. I. Von den Markthütten oder geschlossenen Ständen: 1. Markthaltung und Grundgebühr pro m2 2. Feilhaltungs- und Beleuchtungs Taxe pro m2 zusammen pro m2 II. Von offenen Ständen und Verkaufsplätze mit Einschluss der Hafnerplätze: Bis zu. und für jeden weiteren III. An Wachgeld werden 10 % obiger Gebühren eingehoben. Steyr, am 21. März 1889 der Secretär: Hähnel.
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