ren Gegenständen als mit Südfruchten und Canditen zu verbieten, nachdem die Gottscheer dadurch, daß sie nicht, wie das Hausirgesetz vorschreibt, von Ort zu Ort ziehen sondern längere Zeit in Steyr geduldet werden den Charakter der eigentlichen Hausirer und somit auch die gewährte Freiheit des Hausirhandels mehr oder minder verlieren. Ferner habe er das Amt beauftragt, gleich wie in Wels an Samstagen und Sonntagen die Vidirungen und somit den Hausirhandel nicht nur, wie es ohnehin bisher geschehen durch strenge Handhabung des Hausirgesetzes, sondern auch an der Hand ortspolizeilicher Beweggründe möglichst einzuschränken nach dem an Samstagen und Sonntagen in Folge des wegen Verkehrs die städ-
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