Laut Pachtvertrag ddto. 22 März 1886 Z. 351 ist das Städtische Haft- und Ländgefälle an Herrn Karl Huber vom 1. Jänner 1886 bis 31. Dezember 1888 um den jährlichen Pachtschilling von 30 fl verpachtet und endet demnach dieser Vertrag mit Schluß des laufenden Jahres. Von Seite des Amtes muß nun bemerkt werden, daß sich die Verpachtung dieses Gefälles auf mehrere Jahre nicht empfiehlt nachdem die Wahrnehmung gemacht wurde daß je länger die Pachtzeit dauert, die Bestimmungen der LändeOrdnung immer weniger Beachtung finden, weshalb beantragt wird, dieses Gefälle in der Folge nur von Jahr zu Jahr und stets auf Grund einer Ausschreibung im Pacht zu geben. Die Section beantragt: Das städtische Haft und Länd-
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