Ratsprotokoll vom 30. November 1888

tion dieser Commission die Pflicht wenn die Restaurirung eines alten Kunstdenkmales des Mittelalters oder der Renaissance, eine Bauveränderung, ein Zubau etc. beabsichtigt wird, die betreffenden geistlichen oder weltlichen Behörden, Gemeinden und Private aufzufordern die Restaurirungs-Pläne der CentralCommission mitzutheilen, ferner obliegt dem Conservator bei öffentlichen Kunstdenkmalen die Uiberwachung der Restaurirungsarbeiten nach den von dieser Commission erhaltenen Weisungen. Um nun diese meine Pflicht erfüllen zu können, ist es nothwendig die Unterstützung der Gemeinden zu finden und zwar vor allem in der Richtung, daß diese alle ihr zur Anzeige gebrachten Gebrechen, Schäden, Restaurirungen, Ergänzungen, Um- und Zubauten an kunsthistorischen Werken dem Conservator des Bezirkes zur Kenntniß bringen. Ich erlaube mir daher eine löbliche

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