derathsbeschluß nothwendig ist, so erlaubt sich das Amt diesen Gegenstand zur diesfälligen Beschlußfassung dem löblichen Gemeinderathe zu unterbreiten und hiebei zu bemerken, daß es behufs leichterer Anbringung des Hauses angezeigt erscheinen dürfte, in den Lizitations-Bedingnissen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Hälfte des Kaufschillings eventuell gegen 5 % Verzinsung und vierteljährige Kündigung liegen bleiben könne. Steyr am 28. September 1888. Der Stadt-Secretär Hähnel. Die Section beantragt: Der löbliche Gemeinderath möge sich in erster Linie zur Annahme dieses inerwähnten Nachlasses nomine des Mildenversorgungsfondes bereit erklären und gleichzeitig bewilligen, daß im Interesse
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