zu besitzen, voll würdige und daß der Herr Minister die Opfer anerkenne, welche diese Gemeinde für die Erhaltung der oberen Realschulclassen daselbst bereits gebracht hat und auch fernerhin zu bringen sich bereit erklärt, daß er aber trotzdem zu seinem Bedauern auf das vorliegende Ansuchen nicht einzugehen vermag, da einerheits nach §. 6 des oberoesterreichischen Realschulgesetzes vom 30. April 1869 eine Oberrealschule nicht für sich sondern nur in Verbindung mit einer Unterrealschule bestehen kann, andererseits aber die Verbindung von Communal-Oberrealschulclassen mit der verbleibenden StaatsUnterrealschule zu einer einheitlichen Realschule nicht zugestanden werden kann. Ferner wird der Gemeinderath
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