von Staatsgewerbeschulen bisher stets festgehaltenen Grundsätzen entsprechen, muß denselben seitens der staatlichen Unterrichtsverwaltung vollkommen beigepflichtet werden, zumal auch die gebotene Schonung der Staatsfinanzen die Activierung neuer gewerblicher Lehranstalten höherer Kategorie nur in den Fällen dringender Nothwendigkeit rechtfertigen würde. Der Herr Minister vermag daher auf die Errichtung einer Staatsgewerbeschule in Steyr nicht einzugehen, hat aber dagegen angeordnet, wegen der Errichtung einer aus Staatsmitteln zu subventionierenden Handwerkerschule in Steyr die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und die etwa nöthigen Verhandlungen einzuleiten. Nach den für allgemeine Handwerkerschulen aufgestellten Normen obliegen die Beistellung und Einrichtung der Lokalitäten, sowie die Gewährung eines Gründungs-
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