Ratsprotokoll vom 8. Juni 1888

erst im April d.Js. herabgelangt, und da man keine Verfügungen treffen kann bevor das concessionsmässige Recht ertheilt ist, wär jede verpflichtende Action des Interessenten Ausschusses unmöglich. In dem Vertrage welchen Herr Ritter v. Wenusch mit der Stadtgemeinde abgeschlossen hatte, ist die Bestimmung enthalten, daß er das Operat für die BegehungsCommission binnen sechs Monaten von dem Tage an auszuarbeiten und vorzulegen hat, wo ihm der Auftrag für diese Arbeit vom InteressentenAusschusse geworden ist. Ein solcher Auftrag konnte dem Herrn Ritter v. Wenusch nicht gegeben werden, so lange die Concession nicht definitiv ertheilt und die volle Bausumme ausgewiesen war, weil Niemand die Verantwortung für solche Auslagen übernehmen könnte und wollte, bevor die vorgenannten Bedingungen

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