der Kirche anheim giebt den Umfang des zu Erlernenden auf das Bescheidenste einschränkt, die Dauer der Schulpflicht abkürzt und die Schulgesetzgebung den Landtagen überliefert, hat in den fortschrittlichen Kreisen der l.f. Stadt Steyr tiefe Bestürzung hervorgerufen. Nicht nur, daß dem Religionsunterrichte in dem jetzt bestehenden Gesetze ohnehin in ausgiebigem Masse genüge gethan ist und daß somit gar kein Grund vorhanden ist, eine Aenderung in der Gesetzgebung hinsichtlich unserer mit so schweren Ofern errungenen und erhaltenen Volksschule herbeizuführen, wird durch den reactionären Lichtensteinschen Antrag dem Volke die Erlangung der notwendigen Bildung entzogen und die Einheit des Reichs-Volksschulgesetzes gänzlich zerstört. Da bei den gegenwärtigen Parthei-
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