Entschuldigung schriftlich übermittelte; dieselbe lautet: Euer Hochwohl geboren. Nach meiner innigsten Uiberzeugung gehört der heutige Gegenstand der Verhandlung nicht vor das Forum des Gemeinderathes und es ist dies deshalb auch der Grund meines Fernbleibens von der heutigen Sitzung. Ich bitte Euer Hochwohlgeboren dies zur Kenntniß des löblichen Gemeinderathes bringen zu wollen. Mit vorzüglicher Hohachtung Friedrich Brandl. Steyr 1. Februar 1888. In Folge dieses erlaube ich mir auf §. 71 des G.St. zu verweisen, welcher §. lautet: Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl oder Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen. Ausserdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters oder im Verhinderungsfalle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anord-
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