Ratsprotokoll vom 09. Dezember 1887

der hinsichtlich der Schweineschrägen bestehenden Bedingungen in nachstehender Weise empfehle. "Der Pächter hat das Recht, für jedes auf den Schweinemarkt am Ennsquai zum Verkaufe gebrachte geschlachtete Schwein, Kalb oder Kitz ausser dem festgesetzten Platzgelde pr 2 xr gegen Beistellung eines Schragens auch ein Schragen oder Nagelgeld einzuheben und zwar für ein Schwein oder Kalb 5 xr und für ein Lamm, Schafoder Spanferkel 2 xr. Ferners beträgt das Waaggeld pr Stück geschlachteten Viehes 5 1/2 xr und das Zettelgeld für einmalige Benützung der Waage 1 xr Die Händler und Verschleisser von geschlachteten Thieren müssen das auf dem hiesigen Wochenmarkte zum Verkaufe gebrachte Vieh ausnahmslos auf den vom Mauthpächter beigestellten Schrägen anbringen resp. sich Letzterer

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