servefondszinsen an die bezugsberechtigten Gemeinden begonnen worden, theilte die Direction der Sparcasse mit Schreiben vom 12. Jänner 1877 der Gemeinde Steyr einfach mit, daß der auf die Gemeinde Steyr entfallende und auf gemeinnützige und wohlthätige Zwecke zu verwendende Betrag gegen gehörig gestempelte Quittung behoben werden könne, worauf dann der Gemeinderath die Vertheilung im Sinne der Widmung theilweise zu Armen- und theilweise zu Schulzwecken vornahm. Dieser Vorgang ist der richtige und wird derselbe auch heute noch bei den Landgemeinden eingehalten. In den späteren Jahren hat die Sparcassadirection geschrieben: "auf die löbliche Gemeinde Steyr entfällt der Betrag von - und ist derselbe auf folgender Weise zu verwenden."
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