abschlüsse der k.k. oesterreichischen Staatsbahnen wiederholt sowohl in- als ausserhalb des Parlamentes betont wurde, die Rückverlegung der Einnahmen-Controle von Steyr nach Wien im dienstlichen Interesse verfügt werden mußte. Wie ich in meinem Ergebenen vom 3. Mai 1882, Z. 31 Präs bereits betont habe, wurde die Dislozirung der GeschäftsAbtheilung der Einnahmen Controle nach Steyr damals nur versuchsweise und provisorisch jederzeit widerrufbar verfügt, da man erst die Erfahrung abwarten mußte ob nicht durch diese räumliche Trennung die Abwicklung der Geschäfte eine Verzögerung oder Störung erleiden werde. Obwohl nun thatsächlich während der fünfjährigen Exponirung dieser Abtheilung manigfache Schwierigkeiten aufgetreten sind welche die Rückverlegung der Einnahmen-Controle nach Wien gerechtfertigt hätten, ist dies nicht früher geschehen als bis jetzt durch die erwähnten neuen Rechnungs-Einrichtungen die unabweisliche Nothwendigkeit der
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