Seine k. und k. Apostol. Majestät haben mit Allh. Entschliessung vom 29. Juli 1887 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Oberclassen der Staats-Realschule zu Steyr vom Schuljahre 1887/88 angefangen succesive aufgehoben werden. In Folge der Aufhebung der Oberclassen dieser Anstalt werden die zu Gunsten der Erhaltung dieser Schule übernommenen Verpflichtungen der Stadtgemeinde Steyr im Wesentlichen auf jenes Maß eingeschränkt, welches ihr auf Grund der Allh. Entschliessung vom 9.Oktober 1862 rücksichtlich der Unterrealschule auferlegt wurde. Die Stadtgemeinde Steyr wird sich in einer rechtsverbindlichen Erklärung zu verpflichten haben, die ihr zu Gunsten der fortbestehenden Unterrealschule auferlegten Verbindlichkeiten ungeschmälert zu erfüllen. Selbstverständlich bleiben die Verpflichtungen der Stadtgemeinde
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